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Fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE)
In gewissen Situationen sieht das Gesetz vor, dass Menschen zu ihrem eigenen Schutz oder zum Schutz ihrer Umgebung gegen ihren Willen in ein Heim oder in eine Klinik (stationäre Einrichtung) eingewiesen werden können. Diese Massnahme kann unabhängig davon angeordnet werden, ob andere Massnahmen bereits bestehen. Eine solche vormundschaftliche Massnahme heisst Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) gemäss Art. 397a ZGB. Meist sind Menschen mit psychischen Krankheiten davon betroffen.
Eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung hat nichts mit der Freiheitsentziehung im Sinne des Strafrechts zu tun. Sie ist nie als Strafe gedacht, sondern soll der Person helfen, aus einer Krisensituation herauszukommen. Da es sich bei dieser Massnahme um einen ausserordentlich starken Eingriff in die Rechtsstellung eines Menschen handelt, ist sie an strenge gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Für jede Person, die psychisch krank, geistesschwach, suchtkrank oder schwer verwahrlost ist und der persönlichen Fürsorge bedarf, darf ein FFE angeordnet werden. Dadurch wird ihr das Recht entzogen, selbst darüber zu bestimmen, wo sie sich aufhalten will. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn und solange die notwendige Fürsorge nicht ambulant, d.h. ausserhalb einer Klinik, erbracht werden kann.
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